Stundung von Sozialabgaben

Jetzt Sozialversicherungsbeiträge für März und April 2020 stunden lassen

Welche Voraussetzungen gibt es für die Stundung?

  • Die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB IV geregelt
  • Danach dürfen die Beiträge gestundet werden, wenn die Beitragseinziehung sonst mit erheblicher Härte für das Unternehmen einhergehen würde
  • Diese kann vorliegen, wenn sich das Unternehmen in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder durch die Beitragseinziehung in diese geraten würde

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Wichtig: Die Stundung ist Terminsache!

Bis spätestens Donnerstag, den 26. März 2020, müssen sich die betroffenen Unternehmen formlos unter Bezug auf Paragraf § 76 SGB IV und auf die akute Notlage durch Corona an ihre zuständigen Krankenkassen wenden.
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Wenn Sie schon zu unserem Mandantenkreis gehören, rufen Sie uns an – wir beantragen die
Stundung umgehend für Sie!

Tel: 02264 45960

Ihr persönlicher Ansprechpartner:

Henning Berger