Homeoffice während Corona

Homeoffice von der Steuer absetzen

Icon Homeoffice, BHK Steuerberatung

Wann kann ich Homeoffice von der Steuer absetzen?

Wenn Arbeitnehmer nachweisen können, dass ihr Arbeitgeber Homeoffice angeordnet hat, können sie Homeoffice von der Steuer absetzen. Wer allerdings freiwillig im Homeoffice arbeitet, kann dies steuerlich nicht absetzen.

Icon Voraussetzungen, BHK Steuerberatung

Welche Voraussetzungen gibt es dafür?

  • Der Homeoffice-Arbeitsraum muss nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden.
  • Der Raum muss von den Privaträumen getrennt liegen. Flurbereiche, Durchgangszimmer, Galerien oder die Arbeitsecke im Wohnzimmer würden diese Bedingung nicht erfüllen.
  • Für den Nachweis sollten Betroffene Fotos von dem Homeoffice-Raum machen. Wichtig ist, dass darauf keine privaten Gegenstände wie Schlafcouches oder Betten sichtbar sind.

Icon Steuer absetzen, BHK Steuerberatung

Was kann ich steuerlich absetzen?

Es lassen sich maximal 1.250 Euro im Jahr von der Steuer absetzen. In der Steuererklärung werden die Aufwendungen für den häuslichen Arbeitsraum in der Anlage N eingetragen.

1.

Anhand der Quadratmeter wird die Warmmiete des Homeoffice-Raumes berechnet. Der ermittelte Betrag wird auf die Arbeitstage umgelegt, die Betroffene im Homeoffice gearbeitet haben.

Tipp: Schreiben Sie sich das Datum, die Anzahl der Arbeitsstunden und die genauen Uhrzeiten auf.

2.

Prinzipiell können Betroffene auch Computer oder Handys steuerlich geltend machen. Wenn sie diese jedoch auch privat nutzen, kann in der Regel nur die Hälfte des Kaufpreises von der Steuer abgesetzt werden.


Erstattung von Sonderkosten

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer auch folgende Sonderkosten erstatten:

Icon Telefon, BHK Steuerberatung

Telefonkosten für eigene Endgeräte des Arbeitnehmers
(§ 3 Nr. 50 EStG)

Erfahrungsgemäß wiederkehrend anfallender Aufwand des Arbeitnehmers für Telekommunikation mit eigenen Endgeräten (laufende Entgelte / Grundpreis) kann steuerfrei pauschal erstattet werden, wenn er im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers entsteht. Erstattungen von 20% des monatlichen Rechnungsbetrages / maximal 20 Euro ohne Nachweis möglich.

Icon Software, BHK Steuerberatung

Überlassung von Software
(§ 3 Nr. 45 EStG)

Durch die Vorschrift sind zur privaten Nutzung überlassene Systemprogramme (z.B. Betriebssystem, Virenscanner, Browser) und Anwendungsprogramme steuerfrei, wenn der Arbeitgeber sie auch in seinem Betrieb einsetzt.
Praxisrelevant ist die Neuregelung insbesondere im Rahmen sogenannter Home Use Programme, bei denen der Arbeitgeber mit einem Softwareanbieter eine Volumenlizenzvereinbarung abschließt, die auch für den Arbeitnehmer eine private Nutzung der Software auf dem privaten PC ermöglicht.

Icon Drucker, BHK Steuerberatung

Überlassung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte
(§ 3 Nr. 45 EStG)

Der Arbeitgeber kann an die Mitarbeiter betriebliche Datenverarbeitungsgeräte und Telekommunikationsgeräte (z.B. Computer, Drucker, zusätzliche Bildschirme, Tablets) steuerfrei überlassen, auch wenn diese privat mit genutzt werden können.

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