Steuerliche Maßnahmen zur Abwehr der Corona Krise
Jetzt Steuererleichterungen nutzen
Welche steuerlichen Erleichterungen gibt es?
Mittels BMF-Schreibens bzw. gleich lautender Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.3.2020 wurden folgende Erleichterungen umgesetzt:
1. Stundung von Steuern
Die betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden:
- Einkommensteuer
- Körperschaftsteuer
- Umsatzsteuer
Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge die Gewerbesteuer betreffend gilt, dass diese grundsätzlich an die Gemeinden zu richten sind. Sie sind nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.
Achtung: Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) können nicht gestundet werden.
Tipp zu den Anträgen
Der Steuerpflichtige muss für diese Anträge die entstandenen Schäden wertmäßig NICHT im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind KEINE strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.
2. Anpassung der Vorauszahlung der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuern
Die betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse beim zuständigen Finanzamt Anträge auf Anpassung der Vorauszahlung auf die
- Einkommensteuer
- Körperschaftsteuer
stellen.
Darüber hinaus können sie in diesen Fällen Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlung stellen. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags vor, ist die Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlung gebunden.
Tipp zu den Vorauszahlungen
Prüfen Sie mindestens quartalsweise die Höhe der Vorauszahlungen. In den Fällen, in denen wir als Berater für Sie tätig sind, erfolgt diese Prüfung routinemäßig von uns.
Wir berechneten schon vor der Corona Krise monatlich die Höhe der Vorauszahlungen und stellten ggf. Anpassungsanträge.
In den von uns beratenden Fällen brauchen Sie sich um diese Tätigkeit nicht zu kümmern.
3. Vollstreckungsmaßnahmen für rückständige / fällig werdende Steuern
Bis zum 31.12.2020 soll auf Vollstreckungsmaßnahmen für rückständige oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdende von den Landesfinanzbehörden verwaltete Steuern (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) abgesehen werden.
Was muss ich beachten?
Stundungsanträge für fällige Steuern nach dem 31.12.2020 bzw. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen, sind besonders zu begründen.
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