Rahmenbedingungen des Kurzarbeitergeldes (KUG)
Kurzarbeitergeld – was ist das das?
In einem Betrieb kann Kurzarbeit durch unvorhersehbare Ereignisse oder schwierige wirtschaftliche Entwicklungen notwendig sein. In solchen Fällen zahlt die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld. Bei vorübergehendem Arbeitsausfall können Arbeitnehmer/innen somit weiterbeschäftigt und eine Entlassung vermieden werden.
Welche Voraussetzungen gibt es für das Kurzarbeitergeld?
Arbeitnehmer/innen haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
- der betroffene Betrieb mindestens eine/n Arbeitnehmer/in beschäftigt
- ein erheblicher Arbeitsausfall mit einhergehendem Entgeltausfall vorliegt
- die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, z.B. bei einer ungekündigten versicherungspflichtigen Beschäftigung
- der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird
Update zum KUG
Seit dem 30.03.2020 müssen
- Ansprüche von Erholungsurlaub des laufenden Jahres bis zum 31.12.2020 zur Vermeidung von Kurzarbeit nicht vom Arbeitgeber eingefordert werden
- Einzelvertragliche Vereinbarungen oder Änderungskündigungen zur Einführung der Kurzarbeit mit der Anzeige der Kurzarbeit nun nicht mehr eingereicht werden, sondern nur noch für eine spätere Überprüfung vorgehalten werden
Es gibt die Möglichkeit, einen Kurzantrag Kurzarbeitergeld zu stellen.
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Wie funktioniert es?
Zunächst müssen Sie als Arbeitsgeber Ihre/n Arbeitnehmer/in schriftlich informieren. Wenn der/die Mitarbeiter/in mit der Einführung der Kurzarbeit einverstanden ist, muss er Ihnen schriftlich diese Einwilligung bestätigen.
Das KUG wird monatlich über die Lohnabrechnung abgerechnet und vom Arbeitgeber an die Mitarbeiter ausgezahlt. Wenn die Lohnabrechnungen erstellt sind, kann man mit fast allen Lohnprogrammen die sogenannte „Abrechnungsliste Kurzarbeitergeld“ erstellen. Diese wird dann monatlich zusammen mit dem Vordruck „Antrag auf Kurzarbeitergeld“ bei der Agentur für Arbeit eingereicht. Das zugehörige Formular finden Sie im Download-Bereich.
Anschließend kann der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit einen entsprechenden Antrag auf Erstattung stellen. Bitte beachten Sie, dass das KUG dadurch in der Liquiditätsplanung erst zeitverzögert wirkt. Es muss zunächst vom Arbeitgeber vorfinanziert werden, wenngleich die Agentur für Arbeit eine zeitnahe Auszahlung zusichert. Das zugehörige Formular „Anzeige über Arbeitsausfall“ finden Sie im Download-Bereich.
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