Das Gewerbemietrecht während der Corona-Pandemie
Die Bundesregierung hat mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivilrecht“, das ab dem 01.04.2020 gilt, schnell auf die Corona-Pandemie reagiert. Dennoch sind viele Fragen seitens der Mieter offengeblieben, darunter:
- Darf ein Mieter ab sofort die Mieten ohne weitere Folgen einbehalten?
- Kann der Vermieter dennoch auf Mietzahlungen klagen?
Kann die Gewerbemiete gemindert werden?
Trotz COVID-19 besteht grundsätzlich die Pflicht zur Mietzahlung im Gewerbemietrecht. Für eine Mietminderung muss die Mietsache mangelhaft sein. Behördliche Verbote, Allgemeinverfügungen oder Gebietsabriegelungen aufgrund von Corona lassen jedoch keinen Mangel an der Mietsache entstehen.
Stichworte wie Unmöglichkeit oder höhere Gewalt werden i.d.R. kaum Anwendung finden außer es findet sich hierzu eine Öffnung in den jeweiligen Mietverträgen.
Können Mieten wegen Corona erst später gezahlt werden?
Die Mietzahlungen können ab April 2020 gestundet werden. Der Mieter hat bis 30. Juni 2021 Zeit, die gestundeten Mieten von April, Mai und Juni 2020 nachzuzahlen. Der Vermieter kann also nicht allein aufgrund dessen kündigen, dass der Mieter die in dem Zeitraum von 01.04.2020 bis 30.06.2020 fälligen Mietzinsen nicht leistet. Dies gilt jedoch nur, wenn
- diese Nichtzahlung auf die Auswirkung der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist
- der Anwendungsbereich klar auf Grundstücke und Räume bezogen ist
Der Mieter
- muss dem Vermieter mitteilen, dass er aufgrund der Corona-Pandemie zeitweise keine Miete zahlen kann
- sollte vorsorglich die Leistungsunfähigkeit glaubhaft machen (Sicherung an Eidesstatt leisten)
- sollte Rechtsverordnungen und behördliche Schließungsverfügungen dokumentieren
Die Zahlungsrückstände sind bis zum 30.06.2022 zurückzuführen. Falls danach noch Mietzinsen aus dem besagten Zeitraum offen sind, eröffnen sie eine Kündigungsmöglichkeit.
Da die Leistungspflicht des Mieters weiterhin besteht, gehen mit der Nichtleistung Verzugszinsen (gewerblich aktuell 8,12 %) einher. Darüber hinaus können folgende Kosten zu Lasten der Mieter gehen:
- Aufwendungsersatzansprüche im Rahmen von kreditfinanzierten Immobilien
- Mahnkosten
- Rechtsverfolgungskosten
Achtung:
Wenn es Zahlungsrückstände aus früheren Zeiträumen (bis einschließlich März 2020) gibt, kann der Vermieter dennoch kündigen.
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