Finanzielle Maßnahmen für Selbständige bei einer Betriebsschließung
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Wann kann ich eine Entschädigung beantragen?
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einer Quarantäne (§ 30 IfSG) oder einem Tätigkeitsverbot (§§ 31, 42 IfSG) unterliegt, kann nach §§ 56 ff. IfSG eine Entschädigung beantragen.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Betroffene Personen benötigen in beiden Fällen einen Bescheid des Gesundheitsamtes zur angeordneten Quarantäne oder zum persönlichen Tätigkeitsverbot und einem Verdienstausfall.
Wichtig
Ein generelles (gesundheitsunabhängiges) Tätigkeitsverbot (z.B. bei Betriebsschließungen im Einzelhandel) oder eine freiwillige Quarantäne eröffnen keinen Entschädigungsanspruch nach dem IfSG.
Wie funktioniert die Erstattung?
- Es kommt eine Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz in Betracht
- Bei einer Existenzgefährdung der Betroffenen kann darüber hinaus ein "Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang" gewährt werden
- Schäden sind dabei so gering wie möglich zu halten - wer im Home-Office arbeiten kann, muss das tun
- Im Kölner Bereich ist der Landschaftsverband Rheinland zuständig
► zum LVR
Welche Unterlagen sind zur Beantragung notwendig?
- Kopie des letzten Einkommenssteuerbescheids
- Kopie der Beitragsnachweise zur privaten Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung
- Kopie des Anordnungsbescheids und ggf. der Aufhebung der Quarantäne bzw. des Tätigkeitsverbots
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